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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2024 die Hebesatzsatzung der Gemeinde beschlossen, welche hiermit bekanntgemacht wird.
 
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
 
 
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim am 04.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1 Steuererhebung
 
(1)Die Gemeinde Iffezheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
 
(2)Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Iffezheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Iffezheim.
  
§ 2 Steuerhebesätze
 
Die Hebesätze werden festgesetzt
1.für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 360 v. H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 250 v. H.,
2.  für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.
  
§ 3 Geltungsdauer
 
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
 
 § 4 Grundsteuerkleinbeträge
 
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a)am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b)am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
  
§ 5 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
 
Iffezheim, 04.11.2024
 
gez.  
Christian Schmid
Bürgermeister
 
 
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Iffezheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Separate Erläuterungen der Verwaltung zur Grundsteuerreform bzw. der beschlossenen Hebesatz-Satzung:

Separate Erläuterungen der Verwaltung zur Grundsteuerreform bzw. der beschlossenen Hebesatz-Satzung mit
   
- Festsetzung der Grundsteuer A auf 360 v. H.
- Festsetzung der Grundsteuer B auf 250 v. H.
- Festsetzung der Gewerbesteuer auf 370 v. H.

 
Seit geraumer Zeit berichten Presse und Medien immer wieder über die anstehende Grundsteuerreform.
Bisher waren konkrete Aussagen über die Höhe der nach der Reform im Einzelfall zu entrichtenden Grundsteuer für die Gemeindeverwaltung bei Anfragen leider noch nicht möglich, da hierfür nicht nur die vom Finanzamt ermittelten Steuermessbeträge notwendig waren, sondern auch die Höhe der durch den Gemeinderat festzusetzenden Hebesätze der Gemeinde. Zwischenzeitlich liegen der Gemeinde Iffezheim für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) rund 98 % der Steuermessbescheide vor, sodass eine verlässliche Datengrundlage gegeben war, um diverse Festsetzungen zu eruieren.
Um eine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der jeweiligen Steuern ab dem 01.01.2025 zu haben, hat die Verwaltung demzufolge eine entsprechende Hebesatz-Satzung mit den vorgesehenen Hebesätzen erarbeitet und dem Gemeinderat in der Sitzung am 4. November 2024 im Entwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in dieser Sitzung nun die vorgeschlagenen Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer ab dem 01.01.2025 beschlossen. Für die Grundsteuer B beträgt der Hebesatz demnach 250 vom Hundert (v.H.), der Hebesatz für die Grundsteuer A wird auf 360 vom Hundert (v.H.) festgelegt.
Mit dem Beschluss eines Hebesatzes von 250 v. H.  bei der Grundsteuer B bewegt sich die Gemeinde über dem vom Land im Transparenzregister veröffentlichten Rahmen von 203 v. H. bis 225 v. H. für einen aufkommensneutralen Hebesatz. "Aufkommensneutralität" bedeutet in diesem Kontext, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Aufkommensneutralität bedeutet folglich nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt. Anhand von anonymisierten Beispielen, welche von Seiten der Verwaltung dem Gemeinderat vorgestellt wurden und in der Beschlussvorlage enthalten sind, war ersichtlich, dass es in Einzelfällen zu deutlichen Mehr- und auch Minderbelastungen gegenüber dem alten Grundsteuerrecht kommt. Minderbelastungen sind insbesondere bei Eigentumswohnungen zu verzeichnen, Mehrbelastungen bei Eigentümern unbebauter baureifer Grundstücke. Dies war und ist so vom Gesetzgeber gewollt und vorgesehen. Diese "Verschiebungen" sind im Wesentlichen auf das vom Land als Bemessungsgrundlage gewählte Bodenmodell zurückzuführen, welches durch die Gemeinde nicht beeinflusst werden kann. Es wird anhand dieser Beispiele also deutlich, dass eine Abweichung des Hebesatzes vom Transparenzregister in den meisten Fällen weniger Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Einzelfalls hat, als die Verschiebung durch die Grundsteuerreform selbst. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch das Land angepriesenen Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform wurde von Seiten der kommunalen Dachverbände bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass hierbei die kommunale Finanzhoheit außer Acht gelassen wurde.
Diese besagt, dass "die Gemeinden das Recht haben, den sogenannten Hebesatz der Grundsteuer und der Gewerbesteuer festzulegen". Es ist hierbei nicht von der Hand zu weisen und allseits bekannt, dass sich die Kommunalfinanzen "auch für 2025 im freien Fall befinden und die kommunale Gestaltungskraft, Zukunftsinvestitionen und der gesellschaftliche Zusammenhalt stark in Gefahr geraten".
In diesem Zusammenhang hat jede Gemeinde für sich selbst abzuwägen, welche Hebesätze notwendig sind, um der in vielen Bereichen auch vom Land auferlegten Aufgabenerfüllung gerecht zu werden.  Jede Gemeinde hat hierbei insofern individuell zu betrachten, wie sich die örtlichen Gegebenheiten darstellen und welche Steuereinnahmen erforderlich sind, um die Beibehaltung und dennoch Weitergestaltung der örtlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung der Entwicklung der kommunalen Finanzen und der bereits prekären Haushaltssituation zu gewährleisten.

Für die Gemeinde Iffezheim steht fest, dass der Gemeindehaushalt in der Vergangenheit und auch zukünftig finanziell immer mehr durch die Einführung neuer bzw. eine Ausweitung von bestehenden Pflichtaufgaben z. B. im Bereich der Kindergärten, Schulen und Aufnahme/Integration von Flüchtlingen belastet wird. Dass hierbei aus kommunaler Sicht das Konnexitätsprinzip ("wer bestellt, bezahlt") von Seiten des Bundes und der Länder schon lange nicht mehr eingehalten wird, ist bereits bekannt.  
Im Ergebnis ist eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Grundsteuer B und eine damit verbundene Generierung von Mehreinnahmen ab dem Jahr 2025 deshalb unabdingbar.
Gleiches gilt in diesem Kontext für die Gewerbesteuer. Da nicht nur die Grundbesitzer von dem in Iffezheim auf einem hohen Niveau vorhandenen Infrastrukturvermögen profitieren, welches die Gemeinde ihren Einwohnern auch gerne weiterhin bieten möchte, sondern auch die ortsansässigen Firmen, stimmte der Gemeinderat ebenfalls der von der Verwaltung vorgeschlagenen Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes um 20 v. H. auf 370 v. H. ab dem Jahr 2025 zu.
 
Berechnung der Grundsteuer
Durch die nunmehr feststehenden Hebesätze kann die künftig zu zahlende Steuer selbst berechnet werden. Nach der Abgabe der Grundsteuererklärung hat jeder Eigentümer/jede Eigentümerin vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid erhalten. Auf diesem Bescheid wurde der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Multipliziert man nun diesen Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz, erhält man die künftig jährlich zu zahlende Grundsteuer.
Hier ein Rechenbeispiel:
Für ein Hausgrundstück wurde der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt auf 200,00 € festgesetzt. Multipliziert mit dem beschlossenen Hebesatz der Grundsteuer B von 250 v. H. ergibt dies eine zu zahlende Grundsteuer von 500,00 € pro Jahr.
Durch das neue Grundsteuergesetz kommt es zwangsläufig zu Verschiebungen in der Höhe der Grundsteuer. Dies bedeutet, dass viele Eigentümer künftig weniger Steuer zahlen müssen, andere jedoch zum Teil deutlich mehr. Mit besonders drastischen Erhöhungen müssen Eigentümer von unbebauten Grundstücken (Bauplätzen) rechnen. Wir weisen in diesem Zusammenhang -ergänzend zu den vorstehend gemachten Ausführungen- nochmals darauf hin, dass die Gemeinde hierauf keinen Einfluss hat, da sich diese Steuerpflicht und die etwaigen Verschiebungen der Mehr- bzw. Minderbelastungen ausschließlich aus dem vom Landtag beschlossenen Grundsteuergesetz ergibt. Der Hebesatz der Gemeinde hat hierbei nur sehr geringe Auswirkungen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Herrn Heier (Tel. 07229/60534) oder Herrn Schurz (Tel. 07229/60538) wenden.
 

(Erstellt am 12. November 2024)
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