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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung) (12. November 2024)

Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2024 die Hebesatzsatzung der Gemeinde beschlossen, welche hiermit bekanntgemacht wird.   Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)     Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim am 04.11.2024 folgende Satzung beschlossen:   § 1 Steuererhebung   (1)Die Gemeinde Iffezheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.   (2)Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Iffezheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Iffezheim.    § 2 Steuerhebesätze   Die Hebesätze werden festgesetzt 1.für die Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 360 v. H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 250 v. H., 2.  für die Gewerbesteuer auf 370 v. H. der Steuermessbeträge.    § 3 Geltungsdauer   Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.    § 4 Grundsteuerkleinbeträge   Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig a)am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; b)am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.    § 5 Inkrafttreten   Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.   Iffezheim, 04.11.2024   gez.   Christian Schmid Bürgermeister     Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Iffezheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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L 75: Ersatzneubau der Sandbachbrücke zwischen Hügelsheim und Iffezheim (28. Oktober 2024)

Das Regierungspräsidiums Karlsruhe plant den Abbruch und Ersatzneubau der Sandbachbrücke im Zuge der L 75 zwischen dem Kreisverkehrsplatz L75/Hauptstraße/Wagnerstraße/Am Hecklehamm in Hügelsheim und dem Knotenpunkt B 500/L 75 bei Iffezheim. Dafür muss die L 75 für sechs Monate ab dem Ortsausgang Hügelsheim bis zur Kreuzung mit der B 500 bei Iffezheim voll gesperrt werden. Hintergrund des Ersatzneubaus Die 1950 erbaute Brücke über den Sandbach an der L 75 ist in einem schlechten baulichen Zustand. Eine Sanierung ist nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich. Aus diesem Grund ist ihr Abriss und ein vollständiger Neubau nötig. Positive Effekte Durch den Ersatzneubau wird gleichermaßen eine größere lichte Weite des Bauwerks realisiert, die die Anlage von künstlichen Uferstreifen, sogenannten Bermen, entlang des Sandbachs ermöglicht. Damit kann für Tiere eine sichere Unterquerung der L 75 geschaffen werden. Der bauzeitliche Eingriff in die Natur wird durch die Pflanzung mehrerer neuer Bäume ausgeglichen. Das Regierungspräsidium nutzt die Vollsperrung außerdem, um gleichzeitig die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr zu verbessern. Auf der L 75 wird dafür eine sichere Überquerungsmöglichkeit durch eine Mittelinsel geschaffen. Im Zuge des Brückenersatzneubaus wird darüber hinaus auf 1.700 Metern des gesperrten Abschnitts die Fahrbahndecke der L 75 erneuert. Umleitungsführung Die Pläne der Umleitungsstrecken werden derzeit abgestimmt und rechtzeitig vor Baubeginn bekanntgegeben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird darüber in einer separaten Pressemitteilung informieren. Aktuelle Informationen zum Projekt finden Sie auf der Projektseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt4/ref472/aktuelle-strassenbaumassnahmen/l75-sandbachbruecke/. Weitere Informationen unter VerkehrsInfo BW mit aktuellen Informationen zur Verkehrslage und zu Baustellen sowie in der "VerkehrsInfo BW" - App. Hinweis der Verwaltung: Im Zuge der Maßnahme wird eine Mittelinsel als Überquerungshilfe der L75  hergestellt. Damit wurde zumindest der seit jeher und im Zuge der jetzigen Maßnahme auch wiederholt vorgebrachten und bestehenden Forderung der Gemeinde stattgegeben, eine sichere Querung für Fußgänger und Fahrradfahrer in diesem Bereich umzusetzen. Insofern wird die verkehrliche Situation und die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer damit erheblich  verbessert und die Gefahrenlage deutlich entschärft. 
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