***Update 16.12.2020; 08:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende (358,5 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (358,5 KB)(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (358,5 KB)(in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung) (358,5 KB)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der (158,6 KB)Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020 (158,6 KB)
***Update 02.12.2020; 08:00 UhrVerordnung des Sozialministeriums zur Absonderung (358,5 KB)von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder (358,5 KB)krankheitsverdächtigen Personen und deren (358,5 KB)Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – (358,5 KB)CoronaVO Absonderung), vom 23. November 2020 (358,5 KB)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (256,2 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (256,2 KB)(Corona-Verordnung – CoronaVO), vom 30. November 2020 (256,2 KB)
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den (148,4 KB)Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (148,4 KB)am 25. November 2020 (148,4 KB)
Begründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (401 KB)
Tagesbericht COVID-19 (1,078 MB)Datenstand: Freitag, 27.11.2020, 16:00 (1,078 MB)
***Update 23.11.2020; 08:00 UhrOrdnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im (278,6 KB)Zusammenhang mit der CoronaVO in der Fassung vom 03.11.2020 (278,6 KB)· Bußgeldkatalog vom 03.11.2020 (278,6 KB)
***Update 18.11.2020; 08:00 UhrKonzept Kontaktpersonennachverfolgung Baden-Württemberg (287 KB)- Sachstand und Fortschreibung - (287 KB)
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der (11,8 KB)Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. November 2020 (11,8 KB)
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen (82,9 KB)für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (82,9 KB)SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – (82,9 KB)CoronaVO EQ)1 vom 6. November 2020 (in der ab (82,9 KB)18. November 2020 gültigen Fassung (82,9 KB)
***Update 02.11.2020; 11:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende (346,8 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (346,8 KB)vom 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) (346,8 KB)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (337,4 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (337,4 KB)vom 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) (337,4 KB)
Begründung zu den wesentlichen Eckpunkten der Sechsten (472,7 KB)Änderungsverordnung (472,7 KB)
Übersicht (54,3 KB)über die verschiedenen zu schließenden und offenbleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen undEinzelhandelsbereiche
***Update 27.10.2020; 11:00 UhrOrdnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt:· Ordnungswidrigkeitenkatalog (268,8 KB)***Update 27.10.2020; 10:00 UhrAllgemeinverfügung (973,9 KB)Gesundheitsamt erlässt Allgemeinverfügung für den Landkreis Rastatt ***Update 23.10.2020; 10:00 UhrAktuelle Neuerungen. Kultusministerium I: Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündetDas Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium am 22.10.2020 die Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen: a) Trainingsbetrieb (§ 3 Abs. 1)Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 CoronaVO Sport zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Der Verweis auf den § 9 CoronaVO (von 20 Personen auf 10 Personen) wurde somit entfernt; der Regelungsinhalt ist somit identisch mit der Regelungslage, die bis zum letzten Wochenende galt. Wie auch seither gilt die genannte Personenzahl dann nicht, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 näher beschriebenen Ausnahmen greifen. In der Praxis machen diese oftmals einen Trainings- und Übungsbetrieb mit höheren Teilnehmerzahlen möglich.
b) Sportunterricht (§ 5)Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule. Kultusministerium II: Änderungsverordnung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündetDas Kultusministerium hat am 22.10.2020 die Änderungsverordnung zur CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen:· Gruppengröße (§ 2 Abs. 2 ): Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4; die Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt.
Die Änderungsverordnungen finden Sie nachstehend wie folgt:. · CoronaVO Sport vom 8. Oktober 2020 (25,3 KB)in der ab 23. Oktober gültigen Fassung (25,3 KB) · Änderung der Corona-Verordnung Sport – (12,6 KB)CoronaVO Sport vom 22. Oktober 2020 (12,6 KB) · CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunst- (14,8 KB)schulen) vom 3. September 2020 (14,8 KB)in der ab 23. Oktober geltenden Fassung (14,8 KB) · CoronaVO Musik-, Kunst- und (9,3 KB)Jugendkunstschulen vom 22. Oktober 2020 (9,3 KB)
***Update 22.10.2020; 10:00 UhrCorona-Verordnung – CoronaVO vom 23. Juni 2020 (in der ab 19.10.2020gültigen Fassung)
***Update 19.10.2020; 10:00 UhrAktuelle Entwicklungen
Sozialministerium: Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQTDas Ministerium für Soziales und Integration hatmit Änderungsverordnung vom 16. Oktober 2020 dieCoronaVO EQT überarbeitet; die Änderungenbeinhalten im Wesentlichen:· § 4 Abs. 3: Ausnahme für Einreisende aus zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinischen Gründen oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen· § 4 Abs. 5: Ausnahme für Grenzregionen/-pendler sofern deren Aufenthalt in Baden-Württemberg weniger als 24 Stunden andauert. Grenzregionen werden in Satz 2 wie folgt legaldefiniert: · in Österreich das Land Vorarlberg, · im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und · in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin. · Konsolidierte CoronaVO EQT (107,7 KB)· ÄnderungsVO (64,9 KB)
***Update 09.09.2020; 15:00 UhrInformationen zum Corona-Virus (Stand 09.09.2020)Für Iffezheim wurden auch in dieser Woche keine Neuinfektionen mit dem Corona-Virus gemeldet (Stand 09.09.2020).
Aktualisierte Corona-Informationsflyer in mehreren Sprachen Die aktualisierten Corona-Informationsflyer vom Bundesministerium für Gesundheit, welche in Zusammenarbeit mit dem Ethno-Medizinischen Zentrum e.V. entstanden sind, stehen online unter folgendem Link in mehreren Sprachen zum Download zur Verfügung:https://www.zusammengegencorona.de/informieren/novel-coronavirus-information-and-practical-advice
Einreisen nach Deutschland - QuarantäneWer in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang zu isolieren. Das gilt nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat.
Jeder, der sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde melden.
Ansprechpartner innerhalb der Gemeinde Iffezheim ist Frau Gustain, Tel.: 07229/605-27,E-Mail: jasmin.gustain@iffezheim.de
Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpflichtung. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete.
Weitere Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat eine neue Verordnung zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft sowie weitere Änderungen an bestehenden Corona-Verordnungen beschlossen.Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Corona-Verordnung Saisonarbeit LandwirtschaftVor dem Hintergrund von COVID-19-Ausbrüchen bei Erntehelfern wurde eine spezielle Verordnung für Saisonarbeit in der Landwirtschaft beschlossen. Diese orientiert sich an der bestehenden Verordnung Schlachtbetriebe und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:-Grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1). -Zusätzlich zu den Hygieneanforderungen des § 4 CoronaVO muss eine Testung der Erntehelfer vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme erfolgen (§ 4 Absatz 2 Satz 1). Eine nochmalige Testung sieben Tage nach der ersten Testung wird empfohlen. Die Sicherstellung und Finanzierung der Testungen obliegt dem Betreiber. -Daten, insbesondere der Arbeitszeiten, Einsatzorte, Arbeitsgruppen sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde zu erheben und zu speichern (§ 6 Absatz 1). -Zusätzlich zu den Arbeitsschutzanforderungen des § 8 CoronaVO hat der Betreiber eine umfassende Informationspflicht, insbesondere mit Hinweis auf die durch Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie über typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (§ 9 Absatz 1 Nummer 1) zu erfüllen und die Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung auszustatten (§ 9 Absatz 1 Nummer 3). -Die Verordnung tritt am 11. September 2020 in Kraft.Corona-Verordnung Bäder und SaunenDie zuletzt bis zum 13. September 2020 verlängerte Corona-Verordnung Bäder und Saunen wird zum 14. September 2020 neu erlassen. Ein wichtiger Grund für die jetzigen Änderungen war, die Regelungen für den Übungs- und Sportbetrieb und für Wettbewerbe davon unabhängig zu machen, ob sie an Land stattfinden (dann gilt die VO Sport) oder im Wasser (dann gilt die VO Bäder und Saunen). So war es zum Beispiel bislang an Land erlaubt, in bestimmten Trainings- und Spielsituationen vom Mindestabstand abzuweichen, im Wasser (zum Beispiel für Wasserballer) jedoch nicht.Weitere Änderungen-Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der CoronaVO Sport. Die bisherigen Regelungen (zum Beispiel Einbahnverkehr, Aufschwimmen verboten) entfallen für den Trainings- und Übungsbetrieb. -Aufgenommen wurden Regelungen zum Schwimmunterricht und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten, um einen Gleichklang zur CoronaVO Sport und CoronaVO Schule zu erreichen. -Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte "Verwedeln" bleibt aber weiterhin verboten. Auch der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen ist weiterhin untersagt, da hierbei nur geringe Temperaturen erreicht werden. Aufgüsse in Saunaräumen sind aufgrund der hohen Umgebungstemperaturen möglich.Corona-Verordnung SportIm Entwurf der neuen Verordnung werden vor allem Lücken im Anwendungsbereich geschlossen, weitere Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb getroffen sowie Regelungen zum Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen neu aufgenommen: -Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte fehlende Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, aufgenommen. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum. -Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn bei Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder für die Durchführung ist eine Personenzahl zwingend erforderlich, die größer als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl ist. Dadurch ist nun möglich, dass beispielsweise Yogakurse oder Zirkeltraining in größeren Gruppen sowie Abschlussspiele unter anderem in den Mannschaftssportarten stattfinden können. -Zusätzlich wurde ein neuer § 5 für den Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts aufgenommen. Darin werden analog zur Corona-Verordnung Schule Aussagen über die Mund-Nasen-Bedeckung, Klassenstärke oder Gruppengröße, Nutzungsbereiche und Abstände getroffen. · Eine Doppel-/Parallelnutzung für den Sportunterricht und durch Dritte bzw. den Schwimmunterricht ist nun bei einer Zuweisung fester Bereiche oder bestimmter Wasserflächen zur alleiniger Nutzung durch die Sportgruppen möglich. · Bezüglich der Hygienehinweise zum Sportunterricht wird auf "Neue CoronaVO Schule/Schuljahr 2020/21" verwiesenCorona-Verordnung Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenIm Entwurf der neuen Verordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und einzelne Präzisierungen vorgenommen. -Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Abs. 1 der Corona-VO. -Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun, wie das bereits in der vorletzten Fassung der VO der Fall war, wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten. -Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen. -Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (lfSG):Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde. Um die aus Gründen des lnfektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der CoronaVO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist. Um Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Masen-Bedeckung im öffentlichen Bereichen verbindlich und bundeseinheitlich zu regeln, wurde der untere Bußgeldrahmen (mit Ausnahme des schulischen Bereichs) auf 50 € festgelegt. Dies entspricht dem gefassten Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 27.08.2020. Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen ist § 73 Abs. 1 a Nummer 24 lfSG i.V.m. § 19 CoronaVO.Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (IfSG):Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde. Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der CoronaVO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist.Im Zuge der Verlängerung unserer Ressortverordnung über die Einreise-Quarantäne und Testung sowie über Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden auch die korrespondierenden Bußgeldkataloge revidiert. Wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Regelsatzes, welcher sich ca. 30 % über dem unteren Bußgeldrahmen orientiert und bei vorsätzlichem Erstverstoß greift. Wir halten dies zur leichteren Handhabbarkeit durch die Bußgeldbehörde, wie z. B. auch im Straßenverkehrsrecht, für sinnvoll und zweckmäßig. Dies fördert nicht zuletzt die landesweit einheitliche Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen ist § 73 Abs. 1a Nummer 24 IfSG i.V.m. § 19 CoronaVO.
***Update 01.09.2020; 08:00 UhrNeuste Fassungen der einzelnen Corona-Verordnungen· Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung (54,4 KB) von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend- sozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (42,3 KB) ministeriums über Bäder und Sau-nen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des (55,9 KB) Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot – CoronaVO Beherbergungsverbot)· Verordnung des Sozialministeriums und des Innen- (60,4 KB) ministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO Datenverarbeitung)· Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaß- (108,5 KB) nahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona- Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (19,9 KB) ministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona- Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen)· Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von (44,7 KB) Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozial- (24 KB) ministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen und Kongressen (Corona-Verordnung Messen – CoronaVO Messen)· Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozial- (19,8 KB) ministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen (Corona- Verordnung Reisebusse – CoronaVO Reisebusse)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (26,4 KB) ministeriums über die Sportaus-übung (Corona-Ver- ordnung Sport – CoronaVO Sport)· Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung (47,6 KB) des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung WfbM – CoronaVO WfbM)
***Update 19.08.2020; 08:00 UhrEinreise-Quarantäne – CoronaVO EQ· Verordnung des Sozialministeriums (126 KB)zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreis- ende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) - vom 14. Juli 2020
***Update 30.06.2020; 17:00 UhrVerordnungen zur CoronaVO· CoronaVO_Angebote-Kinder-Jugendsozialarbeit (114,7 KB)· CoronaVO_Reisebusse (89,6 KB)· CoronaVO_KH-Pflegeeinrichtungen (146,6 KB)· CoronaVO_Baeder-Saunen (147,5 KB)· CoronaVO_Beherbergungsverbot (83,6 KB)· CoronaVO_Sport (111,6 KB)· CoronaVO_Musik-Kunst-Jugendkunstschulen (87,6 KB)· CoronaVO Kita (14,7 KB)· CoronaVO Schule (39,1 KB)· CoronaVO_Aenderung_CoronaVO_Einreise-Quarantaene (9,4 KB)
***Update 24.06.2020; 11:00 Uhr· Neue Corona-Verordnung ab dem 01.07.2020 (292,9 KB)
Die am 23.06.2020 beschlossene und bekannt gegebeneNeufassung der Corona-Verordnung, die ab dem 01.07.2020in Kraft tritt, beinhaltet folgende wesentliche Neuerungen: · Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.· Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.· Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.· Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.· Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.· Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.· Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.· Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.· Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen. · Vergnügungsstätten · Kosmetik und medizinische Fußpflege · Beherbergungsbetriebe · Freizeitparks · Gaststätten · Bordgastronomie · Veranstaltungen · Private Veranstaltungen · Indoor-Freizeitaktivitäten · Maskenpflicht in Praxen
***Update 17.06.2020; 11:00 Uhr
· Vierte Verordnung der Landesregierung zur (88 KB) Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020
· Pressemeldung Corona Warn-App (179,7 KB)
· Synopse des Gemeindetags Baden-Württemberg (352,5 KB) vom 16.06.2020 zur CoronaVO
· Nichtamtliche Übersicht über die Verordnungen (268,1 KB) des Landes BW - Coronapandemie - dritte ÄnderungsVO
· Pressemitteilung Soforhilfe-Sport (107,9 KB)
***Update 10.06.2020; 11:00 Uhr
· Konsolidierte_Fassung der CoronaVO (161,2 KB) vom 9. Mai 2020 in der ab 10. Juni 2020 gültigen Fassung
***Update 09.06.2020; 11:00 Uhr
· CoronaVO private Veranstaltungen (25,2 KB) vom 8. Juni 2020· Auslegungshinweise zur CoronaVO (481,6 KB) Stand 08.06.2020· Pressemitteilung (630,7 KB)zur vorläufigen Bilanz zur Soforthilfe
***Update 04.06.2020; 8:00 Uhr
· Die Badesaison kann beginnen (277,1 KB) Ab dem 6. Juni können Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang ihren Betrieb in Baden-Württemberg unter Auflagen wieder aufnehmen
***Update 02.06.2020; 8:00 Uhr
· CoronaVO in Gaststätten (125,1 KB) (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung)· Verordnung VO bezügl. auf Veranstaltungen (29,6 KB) (Corona-Verordnung Veranstaltun-gen – CoronaVO Veranstaltungen) vom 29. Mai 2020· CoronaVO über die Pflicht zum Tragen (100,1 KB) von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen – CoronaVO Maskenpflicht in Praxen) vom 29. Mai 2020· Auslegungshinweise zur Corona-VO (85,9 KB) (Stand 29.05.2020)
***Update 29.05.2020; 8:00 Uhr
· Verordnung Wiederaufnahme des Schulbetriebs (310,9 KB) (Corona-Verordnung Schule vom 237.05.2020)· Verordnung über infektionsschützende (239,5 KB) Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus (239,5 KB) SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 9. Mai 2020 (in der ab 27. Mai 2020 gültigen Fassung)· Verordnung über infektionsschützende (142 KB) Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus (142 KB) SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 9. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 gültigen Fassung)· Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-VO (109,7 KB) vom 26. Mai 2020· Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (101,8 KB) (Stand 28.05.2020)
***Update 22.05.2020; 10:00 Uhr
· Corona-Verordnung allgemeine Weiterbildung (62,1 KB) Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung und freien schulischen Bildung
· Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (67,2 KB) Verordnung des Sozialministeriums und des Kultus- ministeriums über die Wie-deraufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen
***Update 20.05.2020; 15:00 Uhr
· Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (100,7 KB) (Stand 19.05.2020)
***Update 16.05.2020; 08:00 Uhr
· Erste VO der Landesregierung zur Änderung der Corona-VO (95,8 KB)· VO der Landesregierung über infektionsschützende Maßn. (250,9 KB)· VO des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für (128 KB) Ein und Rückreisende zur Eindämmung des Virus · VO des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums (120,9 KB) zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus Gaststätten · Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (97,9 KB) vom 15.05.2020
***Update 11.05.2020; 08:00 Uhr
· Corona-Verordnung Vergnügungsstätten (117,8 KB)· CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege (125,9 KB)· Corona-Verordnung Gaststätten vom 10.05.2020 (89,4 KB)· CoronaVO vom 09.05.2020 (149 KB)· CoronaVO vom 10. April 2020 i.d.F. vom 9. Mai 2020 (99,4 KB)· Dritte VO zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (79,8 KB)
***Update 08.05.2020; 12:00 Uhr
· Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Grundschulen (336 KB)· Gemeinsame Pressemitteilung Ausgleich für Schülertickets (530,2 KB)· Pressemitteilung_Perspektive für den Breiten- und Leistungssport (111,5 KB)· CoronaVO_Spitzensport_konsolidierte-Fassung (89,5 KB)· Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg (203,2 KB)· Dritte VO zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (84,9 KB)· Schrittweise Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben (114,4 KB)
***Update 06.05.2020; 12:00 Uhr
· Pressemitteilung: Weitere Wirtschaftshilfen (433,1 KB)· Pressemeldung: Sofortprogramm NEUSTART (101,9 KB)· Pressemitteilung: Öffnung des Schul- und Kitabetriebes (132,6 KB)
***Update 05.05.2020; 08:00 Uhr
· Pressemitteilung Kontaktstelle Lieferketten (332,2 KB)· Verordnung Inbetriebnahme der Musik- und Jugendkunstschulen (13,1 KB)· Pressemitteilung Praxen und Krankenhäuser (180,6 KB)
· Presseinformation: Bericht aus der Lenkungsgruppe „SARS-CoV-2 (162,5 KB)· Auslegungshinweise vom 3.5.2020 (544 KB)
· Notverkündung Corona-Verordnung Einzelhandel-Fußpflege-Frisörbetieb vom 03.05.2020 (262,9 KB)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben (Corona-Verordnung Friseurbetriebe – CoronaVO Friseurbetriebe) (117 KB)Vom 3.5.2020. (117 KB)· Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Fußpflege – CoronaVO Fußpflege) Vom 3.5.2020 (115,9 KB)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel) (91,9 KB)Vom 3. Mai 2020 (91,9 KB)
***Update 03.05.2020; 08:00 Uhr
Änderung der Corona-Verordnung- Siebte ÄnderungsVO (131,2 KB)- CoronaVO konsolidiert (161,3 KB)- CoronaVO Einreise Quarantäne (123,2 KB)
***Update 02.05.2020; 12:00 UhrGrenzübergang Wintersdorf öffnet am Sonntag, 03. Mai um 20:00 Uhr.· Pressemeldung ***Update 29.04.2020; 09:00 Uhr
Soforthilfe des Landes für die Kommunen / Kitagebühren Erweiterte Notbetreuung / Eltern-Schreiben der Kultusministerin / Krisenberatung für Unternehmen· Pressemitteilung_Krisenberatung (338,2 KB)· Corona-Pandemie - lnformationen für EItern (273,5 KB)· Mitteilung Gemeindetag „Finanzen und Corona“ (57,4 KB)· Pressemitteilung: Finanzen Soforthilfe (115,8 KB)
***Update 28.04.2020; 10:00 Uhr
Minister Hauk kündigt Soforthilfe für Tierheime an · Pressemitteilung vom 27.04.2020 (174,2 KB)
***Update 26.04.2020; 10:00 Uhr
Änderung der CoronaVO Einreise; 1. Sie heißt nun CoronaVO Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) Wortlaut der Verordnung (279,8 KB)2. § 2 Tätigkeitsverbot wird aufgehoben.3. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 wird erweitert um „oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst bis zu fünf Tage“. Dies erweitert den Kreis der Personen, die von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne ausgenommen werden können.4. In § 3 Abs. 2 S. 1 wird der Klammerzusatz (Saison- arbeitskräfte) gestrichen, sodass diese – als ein- schränkend verstandene Formulierung – ebenfalls mit einer gewissen Weitung gelesen werden kann.5. Die Verordnung soll mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft treten. Insoweit wird wohl mit einer, wie auch immer gearteten, Folgeregelung zu rechnen sein.
· CoronaVO_Einreise-Quarantäne_konsolidierte-Fassung (327,7 KB)· Hinweis zum atualisierten Bußgeldkatalog (157,3 KB)
***Update 24.04.2020; 10:00 Uhr
Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan· Pressemitteilung des Ministeriums (203 KB)
Gemeinsame Initiative von Baden-Württemberg, Niedersachen und Nordrhein-WestfalenMinisterin Hoffmeister-Kraut: „Wir wollen Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel schnell eine Perspektive geben. Denn Gesundheitsschutz und differenzierte Öffnungsstrategien sind aus unserer Sicht möglich"· Pressemitteilung des Ministeriums (332,4 KB)
***Update 23.04.2020; 08:00 Uhr
6. Corona-Verordnung vom 23.04.2020· Text der 6. Corona-Verordnung (125,3 KB)· Gemeindetag-Synopse zur CoronaVO (457,9 KB)· CoronaVO-konsolidiert Stand ab 27.4. (86,6 KB)
Die 6. ÄnderungsVO, die im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, tritt hinsichtlich · Artikel 1, am Montag 27.04.2020 in Kraft tritt· Artikel 2, am Montag, 04.05.2020 in Kraft tritt Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung· Richtlinien vom 22.04.2020 (145,4 KB)
***Update 22.04.2020; 07:00 Uhr
Erweiterung der Notbetreuung· Bedarfs-Mitteilung „Kita-Notbetreuung" - Mitteilung der Erzdiözese Freiburg (303,1 KB)
***Update 20.04.2020; 15:00 Uhr
Auslegungshinweise zur CoronaVO (Stand 19.04.2020) · Als PDF hier herunterladen (317,5 KB)... oder siehe nachstehende Grafiken
Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen
In der Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwochnachmittag wurden Maßnahmen zur Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen beschlossen. Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Landeskabinett gestern den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April 2020 umgesetzt.
Beachten sie bitte folgende Anlagen:
· Die 5. ÄnderungsVO (91,4 KB),
die gestern im Wege der Notverkündung bekannt
gegeben worden ist und am Montag, 20. April 2020
in Kraft tritt.
· Die konsolidierte CoronaVO (80,3 KB)
vom 17.03.2020, mit Stand der 5. ÄnderungsVO.
· Die Gemeindetags-Synopse (271,3 KB)
zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 4. ÄnderungsVO.
Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten – inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
· Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise
aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die
Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben
und Abstandsregelungen wieder erlaubt:
· Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr
als 800 m²
sowie
· Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler,
Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken,
auch an Hochschulen, und Archive, Außer-Haus-
Verkauf von Cafés und Eisdielen.
Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungs-
möglichkeiten werden aufgehoben.
· Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die
Datenübermittlung zwischen den Gesundheitsämtern
und den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizeivoll-
zugsdienst geschaffen
· Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe gilt ein Betretungsverbot.
· Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische
Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort
zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand
nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder
im öffentlichen Personennahverkehr)
· Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum
03. Mai 2020 verlängert.
Weitere Hinweise
Für die Ortspolizeibehörden ist die Ergänzung in § 4 Abs. 3 Ziff. 12a Corona-VO von Bedeutung, die „sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern“ von der generellen Untersagung des § 4 Abs. 1 Corona-VO ausnimmt. Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Anwendung in der Verwaltungspraxis vor Ort haben Wirtschaftsministerium und Sozialministerium gemeinsame Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen (sind angefügt). Diese definieren die zu berücksichtigenden Parameter für die Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche und erläutern die hygienischen Voraussetzungen, die für ein Offenhalten erfüllt sein müssen.
Kurz zusammengefasst gilt:
· Räumliche Abtrennung („Teilsperrungen“) zur Erreichung
der maßgeblichen Flächengrenze von 800 Quadratmetern
sind nicht möglich.
· Die Ausnahme des § 4 Abs. 3 Ziff. 12a gilt nur für
Einzelhandelsgeschäfte, auch wenn in den Richtlinien nur
generell von „Geschäften“ die Rede ist.
· Eine Zuziehung der Baugenehmigung zur Beurteilung der
Größe der Verkaufsfläche ist zur Orientierung möglich.
· Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sind
für die Betreiber verbindlich. Er hat dafür zu sorgen, dass
diese eingehalten werden.
CoronaVO in der Fassung vom 17.04.2020
· Text der CoronaVO (80,3 KB)
Weitere Informationen hier ...
***Update 17.04.2020; 08:00 Uhr
Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 15.04.2020) zwei mit dem Virus infizierte Personen. Neun weitere Personen sind zwischenzeitlich wieder aus der Quarantäne entlassen worden.
***Update 16.04.2020; 08:00 Uhr
Bundesländereinigung zu Corona-Maßnahmen
➡Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver-
meidung von Warteschlangen wieder öffnen:
• alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler,
Fahrradhändler, Buchhandlungen
➡️Großveranstaltungen bleiben weiterhin bis zum
31.08.2020 untersagt
➡️Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
bleiben vorerst bis zum 03.05.2020 in Kraft
➡️Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten beraten
am 30.04.2020 erneut
➡️Der stationäre Einzelhandel bis 800 Quadratmeter
Verkaufsfläche darf wieder öffnen, wenn entsprechende
Schutzkonzepte und -maßnahmen für Mitarbeiter und
Kunden vorliegen und eingehalten werden.
Dies darf voraussichtlich ab Montag, 20.04.2020 beginnen
➡️Schulen sollen ab dem 04. Mai schrittweise wieder öffnen.
Hierbei sollen die Schülerinnen und Schüler der Abschluss-
klassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der
allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen,
die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen und
die letzte Klasse der Grundschule beschult werden
➡️KITAs sollen länger als die Schulen geschlossen bleiben.
Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs-
und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Welche das konkret sind,
wird das Land noch bekanntgeben
➡️Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie
religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die
Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen
zunächst weiter nicht stattfinden.
➡️Keine allgemeine Mundschutzpflicht; Den Bürgerinnen und
Bürgern wird die Nutzung entsprechender Alltagsmasken
insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim
Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen
➡️Frisöre sollen sich vorbereiten, ab voraussichtlich dem
04.05.2020 wieder zu öffnen
➡️Besuche in Altenheimen sollen wieder möglich sein,
aber mit strengen Schutz- und Hygieneauflagen
➡️Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte
internationale Lieferketten wiederherzustellen
➡️Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf
private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu
verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale
tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung
wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im
Inland werden weiterhin nur für notwendige und
ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung
gestellt.
➡️ Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen
beschließen
➡️Den Bund- Länderbeschluss finden Sie unter
rbpaq.de/fb_FahrplanCorona
➡️Detaillierte weitere Informationen folgen
➡️Bitte beachten Sie fortlaufend die aktualisierten Informationen
und Updates auf unserer Gemeinde-Homepage
***Update 14.04.2020; 15:00 Uhr
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der CoronaVO Einreise
· Mitteilung des Innenministeriums vom 10.04.2020 (275,9 KB)
***Update 11.04.2020; 08:00 Uhr
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise)
· Verordnung vom 10.04.2020 (145,8 KB)
Sie tritt am Samstag, 11.04.2020 in Kraft.
Besondere Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 S. 1: Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Sie haben sich selbst bei der zuständigen Behörde zu melden (§ 1 Abs. 2).
Soweit sie ihren Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs haben, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot (§ 2).
Bestimmte systemrelevante Berufsgruppen sind aus naheliegenden Erwägungen ausgenommen (§ 3). Von besonderer Relevanz ist auch die Regelung für Saisonarbeitskräfte (§ 3 Abs. 2). Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht besondere Vorkehrungen zu treffen. Auf verschiedentliche Anfragen hin, hatte sich das Corona-Lagezentrum bereits in den vergangenen Wochen in diese Richtung geäußert. Es ist erfreulich, dass der Verordnungsgeber sich dieser Auffassung angeschlossen hat.
Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 7 i.V.m. anliegendem Schreiben des Sozialministeriums, MD Prof. Dr. Hammann, vom heutigen Tag. Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde.
Die Zuständigkeiten zur Überwachung (Vollzug) obliegen, aufgrund der Verweisung auf die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV), im Wesentlichen zunächst den Ortspolizeibehörden:
· Meldepflichten der Einreisenden (§ 1 Abs. 2)
· Quarantänebeobachtung (§ 1 Abs. 3)
· Ausnahmegenehmigungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
· Anzeigepflichten der Arbeitgeber für Saison-
arbeitskräfte und Überwachung der Hygiene
(§ 3 Abs. 2)
Schreiben des Ministeriums (267,8 KB) zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung Einreise (CoronaVO Einreise)
Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport)
· Verordnung vom 10.04.2020 (260,9 KB)
Sie tritt am Samstag, 11.04.2020 in Kraft.
***Update 10.04.2020; 10:00 Uhr
+++Corona-Verordnung+++
· Corona-Verordnung vom 17.03.2020 (i.d.F. vom 09.04.2020) (77 KB)
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, den 10. April 2020. Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände folgende wesentliche Änderungen:
· ️Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine
Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittler-
weile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-
Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risiko-
gebieten hatten, angepasst
· Gestrichen wurde die Regelung, wonach eine Notbetreuung
für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten
eingereist sind.
· ️Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und
Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1
genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot
nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risiko-
gebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die
in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen
oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder
erhöhte Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen,
die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs
noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter.
· ️Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Ein-
reisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten ge-
strichen.
· ️Das Sozialministerium wird im neuen § 3a ermächtigt,
eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem
Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland
regelt. Auch diese Ermächtigung hängt mit dem Wegfall
der Risikogebiete zusammen. Das Sozialministerium wird
auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten
Musterregelung eine entsprechende Verordnung erlassen.
Sie enthält im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht
für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg
einreisen. Bis diese Quarantäneverordnung in Kraft tritt, gilt
der alte § 3a fort.
· ️Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sport-
boothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sport-
boothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Aus-
wassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten
auf dem Gelände weiterhin erlaubt.
· ️Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile
Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
· ️Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn-
und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
· ️Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert.
Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektions-
risiko ausgegangen werden kann.
· Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten
Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
Weitere Infos sowie den genauen Wortlaut finden Sie
über nachstehenden link hier ...
***Update 09.04.2020; 20:00 Uhr
Corona-Soforthilfe zwischenzeitlich (seit 08.04.2020) auch explizit für die Land- und Forstwirtschaft geöffnet.
Details sind auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter nachfolgendem Link zu finden:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Minister Peter Hauk MdL: „Klares Bekenntnis zugunsten unserer Bauern im Land und für eine Versorgung der Menschen mit hochwertigen heimischen Lebensmitteln"
· Schreiben des Ministeriums vom 08.04.2020 (200,9 KB)
Öffnung von Verkaufsstellen in Cafes an Karfreitag und Ostersonntag
· Auslegungshinweise vom 09.04.2020 (69,8 KB)
Grundsätzlich gilt, dass die besonderen Öffnungsmöglichkeiten nach der Corona-Verordnung unabhängig und zusätzlich zu den Öffnungsmöglichkeiten nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) bestehen. Somit bestehen etwaige Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß LadÖG weiter, auch wenn die Corona-Verordnung keine Öffnungsmöglichkeit vorsieht. Bestehen unterschiedliche Öffnungsmöglichkeiten nach beiden Normen, können diese kumuliert werden. Voraussetzung dabei ist natürlich stets, dass es sich um nicht zu schließende Einrichtungen gemäß der Corona-Verordnung handelt.
Für den Verkauf von Back- und Konditorwaren an den Osterfeiertagen bedeutet dies:
An Karfreitag ist nach § 4 Absatz 3 der neuesten Fassung der Corona-Verordnung, die in den nächsten Stunden in Kraft treten wird, eine zusätzliche Verkaufsöffnung aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr vorgesehen. Verkaufsstellen für den Verkauf von Back- und Konditorwaren können aber gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG für drei Stunden geöffnet sein.
Am Ostersonntag ist eine Verkaufsöffnung in der neuesten Fassung der Corona-Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Die Möglichkeit einer Verkaufsöffnung aufgrund des LadÖG besteht gemäß § 9 Absatz 2 LadÖG am Ostersonntag ebenfalls nicht. Somit besteht keine Möglichkeit der Verkaufsöffnung für Back- und Konditorwaren am Ostersonntag.
Am Ostermontag besteht sowohl die Möglichkeit der Verkaufsöffnung für drei Stunden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG als auch die besondere Verkaufsöffnung gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung von 12 bis 18 Uhr. Diese beiden Öffnungsmöglichkeiten können kombiniert werden, so dass eine Öffnung für insgesamt maximal neun Stunden, z. B. von 9 bis 18 Uhr, zulässig ist.
Landrat und Bürgermeister appellieren
Auch an Ostern Verordnung beachten!
Das warme Frühlingswetter kann zur Missachtung der Corona-Verordnung verleiten. Bislang wurden in der Bußgeldstelle des Landratsamtes 70 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen bearbeitet und mit Bußgeldern zwischen 250 und 5.000 Euro geahndet. Landrat Toni Huber und die Oberbürgermeister und Bürgermeister appellieren an die Bevölkerung, an den Feiertagen das Versammlungs- und Kontaktverbot zu beachten.
Das Coronavirus macht auch an Ostern keine Pause und eine signifikante Entspannung der Lage ist noch nicht in Sicht, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. Deshalb gelte es weiterhin, die Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie einzuhalten und das Osterfest vorzugsweise zu Hause zu verbringen. Positiv ist, dass sich der Großteil der Bevölkerung an die derzeit geltenden Regeln halte und sich dadurch die Verbreitung nicht weiter beschleunigt habe. Wichtig sei nun, dass dies aufgrund der Feiertage und des frühlingshaften Wetters nicht zu einer gefährlichen Unbekümmertheit verleite. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Landespolizei und die Ortspolizeibehörden deshalb verstärkt kontrollieren und insbesondere an beliebten Ausflugszielen präsent sein werden
Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 08.04.2020) sieben mit dem Virus infizierte Personen.
Vier weitere Personen sind zwischenzeitlich wieder aus der Quarantäne entlassen worden.
***Update 08.04.2020; 08:00 Uhr
Land erlässt Ausgangsbeschränkungen für die Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Behinderungen
· Verordnung des Sozialministeriums vom 07.04.2020 (22,2 KB)
· Pressemitteilung STAATSMINISTERIUMS (182,3 KB)
Ab 08.04.2020 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner nur bei dem Vorliegen eines triftigen Grundes die Einrichtung verlassen.
Als triftige Gründe kommen in Betracht:
- Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen.
Besuch bei helfenden Berufen (z.B. Physiotherapeuten),
soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen
Bedarfs.
- Bewegung an der frischen Luft (alleine oder mit einer
weiteren Person), es sei denn die Einrichtung verfügt
über ausreichende Möglichkeiten zur Bewegung an der
frischen Luft auf ihrem Gelände.
Ausgenommen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschätzung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Von keinem erhöhten Infektionsrisiko ist z.B. bei jungen körperlich gesunden Menschen mit geistiger Behinderung auszugehen.
***Update 07.04.2020; 10:00 Uhr
Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt zu der Frage, ob Fahrten in einem Fahrzeug (Auto) als Aufenthalt im öffentlichen Raum anzusehen sind und zu der Frage, wie der Kontakt bei getrenntlebenden/geschiedenen Eheleuten mit Kindern zu beurteilen ist, nachfolgendes mit:
a) Ein Fahrzeug, also ein Auto, das sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, ist als kein in sich abgeschlossener Raum zu werten und zählt damit gemäß § 3 abs. 1 CoronaVO zum Aufenthalt im öffentlichen Raum.
Somit dürfen im Fahrzeug grundsätzlich nur 2 Personen unterwegs sein. Mehr als 2 Personen dürfen es nur dann sein, wenn dies alles Personen sind, die zu einem Haushalt gehören. Es darf also eine Person nicht mit zwei weiteren Personen unterwegs sein, auch wenn diese weiteren Personen alle zu einem Haushalt gehören. Denn die eine Person gehört nicht zum Haushalt der weiteren Personen und aus Sicht dieser Person ist sie dann mit mehr als einer Person im öffentlich Raum zusammen. Beispiel: Person A trifft sich mit dem Ehepaar M+F im öffentlichen Raum (auch Autofahrt). Dann hält sich Person A mit zwei weiteren Personen im öffentlichen Raum auf. Das ist aber nicht erlaubt. Im Umkehrschluss ist es dem Ehepaar M+F auch nicht erlaubt sich mit der Person A im öffentlichen Raum aufzuhalten, da sich sowohl M als auch F mit jeweils zwei Personen im öffentlichen Raum aufhält, also einer Person zu viel, die eben nicht Ihrem Haushalt angehört.
b) Die von seinem Ehe/Lebenspartner geschiedene/getrennt lebende Person darf sich mit seinen beim Partner lebenden zwei oder mehr Kindern im öffentlichen Raum aufhalten, also abholen, hinbringen und sonst unterwegs sein, da die Kinder wie Angehörige des eigenen Hausstandes zu behandeln sind. Grundsätzlich gilt dann aber auch, dass keine weitere Person dabei sein darf. Für das Transportproblem, also das Abholen und Hinbringen der Kinder beim/vom Partner (bei dem die Kinder an sich wohnen) mit einem Auto, zusammen mit einer weiteren Person ist grundsätzlich unzulässig (siehe oben). Ausnahme, wenn die Durchführung der Fahrt durch eine Begleitperson im Falle fehlender Fahrerlaubnis oder gesundheitlicher Probleme (ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen) erforderlich ist. Dies ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO als Teil der Daseinsfür- und –vorsorge ausnahmsweise erlaubt, entsprechend wie bei einem kommerziellen Fahrdienst oder Taxi.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
***Update 04.04.2020; 16:00 Uhr
Weitere Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung sowie Hinweise des WM zur Ladenöffnung an den Osterfeiertagen
· Schreiben des Städtetag Baden-Württemberg vom 03.04.2020 (315,8 KB)
Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO
· Auslegungshinweise als PDF (64,6 KB)
Gerade wurde bekannt, dass das Wirtschaftsministerium seine Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO angepasst hat.
Diese neuen Auslegungshinweise beantworten nun u.a.
· die Frage des Beurteilungsmaßstabs bei Mischsortimenten
(Inaugenscheinnahme/Umsatz), siehe S. 1 der
Auslegungshinweise
· die Frage nach der Öffnung an Sonn- und Feiertagen
(„Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für die
Osterfeiertage.“), siehe S. 1 der Auslegungshinweise
· die Unzulässigkeit des Außer-Haus-Verkaufs von
gaststättenähnlichen Einrichtungen (wie Cafés, Eisdielen,
Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen).
Ebenso sind nun auch Verkaufsstände außerhalb
geschlossener Räumlichkeiten mit persönlicher Bedienung
ausdrücklich verboten.
· Ebenso finden sich einige weitere Neuerungen in den
anliegenden Auslegungshinweisen.
Insbesondere die
- Erlaubnis für Annahmestellen für Totto-Lotto-Scheine,
- die Erlaubnis für medizinische Zweithaarversorgung,
- die Erlaubnis für Verkaufsstände außerhalb
geschlossener Räumlichkeiten mit Vertrauenskassen.
Es wird nachdrücklich empfohlen bereits getroffene Entscheidungen anhand anliegender Auslegungshinweise zu überprüfen. Weiterhin der Hinweis, dass diese Auslegungshinweise nahezu täglich geändert werden können.
Sozial- und Gesundheitsministerium: #pflegereserve –Vermittlungsplattform für Versorgungseinrichtungen
· Schreiben des MINISTERIUMS vom 02.04.2020 (406,7 KB)
Angesichts der angespannten Situation sind helfende Hände in vielen stationären und ambulanten Einrichtungen mehr als willkommen. Einsatzbereite Pflegekräfte können sich unter Angabe verschiedener Kriterien, zum Beispiel ihrer Qualifikation, möglicher Einsatzbereiche und der gewünschten Arbeitszeit auf #pflegereserve registrieren. Einrichtungen, die weitere Unterstützung benötigen, können anschließend durch Angabe ihrer Präferenzen mit den einsatzbereiten Menschen in Kontakt treten. Mögliche Vertragsschließungen und Verhandlungen finden dann außerhalb der Plattform statt.
Derzeit befindet sich die Plattform im Aufbau, das bedeutet: Alle einsatzbereiten Pflegekräfte können sich registrieren. In einem nächsten Schritt werden Einrichtungen aller Voraussicht ab der nächsten Woche die Möglichkeit haben, ihren Bedarf zu melden.
Gesucht werden examinierte Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Pflegehelferinnen und -helfer sowie Angehörige weiterer pflegenaher Gesundheitsberufe.
Weitere Informationen und alle Unterstützungspartner im Land Baden-Württemberg finden Sie unter https://sm.baden-wuerttemberg.de/pflegereserve/
Hilfe für Eltern in der Corona-Zeit:
Der Notfall-Kinderzuschlag
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Verdienstausfälle. Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet. Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der
Antragstellung.
Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes und gelten für Anträge ab dem 01. April 2020. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020. Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht.
Zuständig ist die Familienkasse, die das Kindergeld ausbezahlt. Dies ist meistens die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit, die unter der kostenlosen
Tel.Nr. 0800/4555530 erreichbar ist.
***Update 03.04.2020; 10:00 Uhr
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen vom 2. April 2020
· Mitteilung des MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT (469,7 KB)
***Update 02.04.2020; 15:00 Uhr
Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 01.04.2020) acht mit dem Virus infizierte Personen.
Mit Wirkung vom 28.03.2020 ist die 3. Änderung der Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Präzisierung zu religiösen Angelegenheiten
(insbesondere Bestattungen)
Im Bezug auf „religiöse Angelegenheiten“ gibt es eine brandaktuelle Präzisierung von heute (02.04.2020).
Nähere Infos erhalten Sie hier ...
Wichtig und sehr hilfreich ist hier die Nr. 4 zu Bestattungen:
Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die
a) in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise
Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
b) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.
Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.
Auszug von der Homepage des KM BW zur Frage:
Ist im Hinblick auf die bevorstehende Feiertage mit Erleichterungen zu rechnen?
Nach derzeitigem Stand sind Lockerungen im Hinblick auf Karfreitag und die Osterfeiertage nicht zu erwarten.
Jegliche weitere Präzisierungen entnehmen Sie bitte unter o.g. Link.
***Update 01.04.2020; 15:00 Uhr
Gemeinsam gegen COVID19
Schutzkleidung und Schutzausrüstung für Personal im Gesundheitswesen ist gerade Mangelware, da wollen wir unterstützen.
Mit einem Gesichtsschutzschild aus dem 3D-Drucker.
Das MaskUp-Team
Mehr hier ... (560,9 KB)
***Update 29.03.2020; 17:00 Uhr
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-VO
· Pressemeldung vom 29.03.2020 zum Bußgeldkatalog (182,2 KB)
· Bußgeldkatalog
Anmerkung
Nachdem letzte Nacht durch die 3. ÄnderungsVO die Regelung der Ordnungswidrigkeiten Einzug in die CoronaVO gehalten hat, veröffentlichte das Sozialministerium heute (29.03.2020) über die angefügte Pressemitteilung den dazugehörenden Bußgeldkatalog. Hiermit wird die bisherige Lücke in der Verfolgung von Verstößen gegen die Regelungen der CoronaVO geschlossen.
Verstöße gegen die CoronaVO können nun landeseinheitlich geahndet werden. Beispielsweise kann bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen ein Bußgeld von 100 Euro bis 1.000 Euro pro Person verhängt werden oder bei der Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen gem. § 3 Abs. 6 CoronaVO ein Bußgeld zwischen 500 Euro bis 1.500 Euro.
Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt
· Schreiben des Ministeriums vom 29.03.2020 (299,6 KB)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO
· Dritte Verordnung vom 28.03.2020 (99,9 KB)
· CoronaVO-konsolidiert Reinschrift (69,4 KB)
Erläuterungen
Die zweite Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020 liegt bereits nahezu eine Woche zurück. Am 28.03.2020 hat das Landeskabinett eine 3. ÄnderungsVO beschlossen, die am 29.03.2020 in Kraft tritt.
Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten - inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 2: Es wird ermöglicht, dass auch Abschlüsse oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll, zulässig sind. Damit wird es ausländischen Fachkräften leichter ermöglicht in den aktuell besonders relevanten Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
Abs. 4: Es wird klargestellt, dass die Notbetreuung sich
auch auf die Ferienzeiten erstreckt.
Abs. 6: In den Katalog der Kritischen Infrastruktur (als
Zulassungsvoraussetzung für die Notbetreuung)
· werden über Ziff. 2a auch Beschäftigte „der ambulanten
Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe,
die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische
und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem
Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen
und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,“
inkludiert
· wird in Ziff. 3 klargestellt, dass die Bescheinigungen nicht nur
durch „Dienstherrn“ sondern auch durch „Arbeitgeber“
ausgestellt werden können.
· werden in Ziff. 4 neu aufgenommen „die Einheiten und
Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen
der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten
Epidemie im Einsatz sind,“
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Die Regelung wird insgesamt neu gefasst und ermöglicht nunmehr explizit auch „Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.“ Damit sind Blutspenden expressis verbis zugelassen (bisher nur durch Interpretation von Sinn und Zweck der CoronaVO).
§ 4 – Schließung von Einrichtungen
· Es wird klargestellt, dass nicht nur Wettannahmestellen,
sondern auch Wettvermittungsstellen zu schließen sind
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
· Es wird klargestellt, dass Einzelhändler für Gase,
insbesondere für medizinische Gase nicht zu schließen
haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 6a)
· Es wird klargestellt, dass neben Raiffeisenmärkten auch
Landhandel geöffnet sein darf (§ 4 Abs. 3 Nr. 11)
Hinsichtlich des Betriebs von Poststellen und Paketdiensten ergibt sich durch den neuen § 4 Abs. 3a insoweit eine bedeutsame Klarstellung, als dass diese ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten dürfen. Wenn sie aber zusammen mit einer nach § 4 Abs. 1 untersagten Einrichtung gemeinsam betrieben werden, darf diese untersagte Einrichtung nur dann weiterbetrieben werden, wenn die mit Poststelle/Paketdiensten erwirtschafteten Umsätze (einschließlich Nebenleistungen) keine untergeordnete Rolle spielen. Neben Poststellen/Paketdienste generell untersagt ist ein zusätzlicher Betrieb von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9-14 (insbesondere Prostitutionsstätten, Messen u.dgl., Outlet-Center, Spiel- und Bolzplätze, Frisöre u.a.; …); insoweit wird möglicher Kreativität ein Riegel vorgeschoben.
In einem neuen § 4 Abs. 5 werden hygienische Mindeststandards für die nach § 4 Abs. 3 und 4 geöffneten Einrichtungen definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen); mit Ausnahme einiger weniger abschließend bestimmter Tätigkeiten bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; einschließlich Blutspenden. Letzteres ist in erheblichem Maße praxisrelevant.
§ 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Über den Zugang zu bestimmten Einrichtungen (Fachkrankenhäuser) entscheidet nunmehr die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
Abs. 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden (bisher: „...dürfen grundsätzlich nicht mehr…“)
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Es wird ein umfassender Ordnungswidrigkeitenkatalog eingeführt.
Mitteilungen der Ministerien
1) Innenminister Strobl weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Einhaltung der CoronaVO am Wochenende durch 500 zusätzliche Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Einsatz überprüft würde. Zudem seien qm 27.03.2020 landesweit bei den Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der neuen Corona-Verordnung mehr als 5.000 Personen kontrolliert. Dabei wurden mehr als 1.000 Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes festgestellt, der größte Teil davon sind Verstöße durch ’Verweilen im öffentlichen Raum’ in Gruppen zwischen 3 und 14 Personen.
2) Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL teilt mit, dass zum Stand 28.03.2020, 11.00 Uhr, bereits 100.000 Anträge an das Soforthilfeprogramm des Landes zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt worden seien. Die Wirtschafts- und Arbeitsministerin kündigte zudem an, dass ihr Ministerium derzeit mit Hochdruck an einer Lösung arbeite, um die bei den Antragstellern bestehenden Unsicherheiten über den Einsatz liquider Mittel im Soforthilfeprogramm zu klären. Ziel sei es, den Einsatz liquider Mittel auf den unmittelbaren betrieblichen Kontext zu beschränken, um privates Vermögen der Antragsteller so weit wie möglich zu schonen. Eine Lösung solle „noch heute“ präsentiert werden.
3) Der Minister für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Hauk MdL stellt klar, dass auch Landwirte von den Soforthilfen des Landes profitieren könnten.
***Update 28.03.2020; 17:00 Uhr
Merkblatt für Unternehmen in Baden-Württemberg (Stand: 25. März 2020)
· Merkblatt zum downloaden (572,9 KB)
· Info für Unternehmen und Beschäftigte
Info zum Mutterschutz - Beschäftigung von schwangeren Frauen
· Mitteilung der Regierungspräsidien vom 24.03.2020 (134,1 KB)
***Update 27.03.2020; 14:00 Uhr
Land und Kommunen schaffen Hilfsnetz für Familien
· Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen vom 27.03.2020 (234,1 KB)
Übersichtspapier zu Hilfsmaßnahmen von Bund & Land für Betriebe
· Mitteilung vom 26. März 2020 (167,7 KB)
Die IHK Karlsruhe informiert
Wir, die IHK Karlsruhe, möchten Ihnen ein kurzes Update zur Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg geben. Stand heute sind bei der IHK Karlsruhe knapp 6.000 Anträge eingegangen, landesweit gingen den IHKs und HWKs annähernd 78.000 Anträge zu.
Unsere extra eingerichtete Beratungshotline zur Soforthilfe (0721-174-111) ist Mo - Fr von 8.00 - 18.00 Uhr und auch am Samstag von 08.00-14.00 Uhr besetzt. Die wesentlichen Informationen sind außerdem auf unserer Website zusammengefasst. Gerne dürfen Sie über Ihre Kanäle auf diesen Service hinweisen.
Sie haben Fragen? Ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Auslegungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 26.03.2020
***Update 26.03.2020; 07:00 Uhr
Abhol- oder Lieferdienste in Iffezheim
Im Zusammenhang mit der Presseerklärung „Landrat und Bürgermeister empfehlen Liefer- und Abholdienste nutzen“ haben wir für Sie die uns derzeit bekannten Abhol- oder Lieferdienste der in Iffezheim ansässigen Gastronomiebetriebe aufgeführt und bitten Sie: NUTZEN SIE DIESEN SERVICE und unterstützen Sie unsere örtliche Gastronomie!!
- Huber-Hof: Liefer- und Abholservice
- City Kebab: Liefer- und Abholservice
- Pizzeria L'Ancora: Liefer- und Abholservice
- Leuchtner´s an der Rennbahn: Abholservice
- Pizzeria Maurizio: Abholservice.
- Andreas Burkard;
Obst- und Gemüse Liefer- und Abholservice
Zudem sind folgende Hofläden geöffnet:
- Huber-Hof
- Spargelhof Schneider
Die jeweiligen Angebote und weitere Details sind den entsprechenden Websites etc. der jeweiligen Betriebe zu entnehmen.
Leider konnten wir nicht alle örtlichen Gastronomiebetriebe telefonisch erreichen und entsprechende Dienstleistungen abfragen. Falls darüber hinaus noch weitere Liefer- oder Abholdienste in Iffezheim angeboten werden, bitten wir deshalb um Mitteilung an die Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 07229/605-0 oder per E-Mail an gemeinde@iffezheim.de.
„Hilfe für Unternehmen"
Aufruf an die Gewerbetreibenden
Liebe Iffezheimer Unternehmer, Einzelhändler, Selbständige und Gewerbetreibende,
liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Situation um den Corona-Virus bereitet uns allen großen Sorgen. Unsere gesamte Gesellschaft erfährt durch die derzeitige Pandemie teils gravierende Einschränkungen und Eingriffe in das tägliche Leben. Die Folgen und Konsequenzen sind aktuell nicht abschätzbar. Wir bedauern sehr, dass auch unsere örtlichen Betriebe von den verordneten Verboten betroffen sind und teilweise ihre Geschäfte schließen mussten.
Nachfolgend wollen wir Ihnen gerne ein paar Informationen über geplante oder bereits getroffene Maßnahmen und Hilfspakete zur Unterstützung von Gewerbetreibenden weitergeben.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat u.a. ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.
Alle Informationen zu den Unterstützungen des Bundes erhalten Sie unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung der Wirtschaftsregion Mittelbaden zur Hilfestellung für Unternehmen, welche in diesem Gemeindeanzeiger ebenfalls abgedruckt ist.
Wir berichten über entsprechende Hilfsprogramme auch laufend auf unserer Homepage www.iffezheim.de.
Da uns in den vergangenen Tagen auch immer wieder Nachfragen zu gewissen Geschäftszweigen erreichen, verweisen wir auf nachstehende Tabelle "Welche Geschäfte dürfen offen bleiben, welche müssen schließen".
In Bezug auf "Mischsortimente" gilt folgende Regelung:
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sotimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellten dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die erforderlichen Hygiene- und Gesundheitsauflagen eingehalten werden.
Bei Fragen stehen wir unter der Telefon-Nummer 07229/605-0 gerne jederzeit zur Verfügung.
Wir nehmen diese Situation sehr ernst und sind uns bewusst, welche Sorgen und Nöte in vielen Bereichen damit einhergehen. Auch deshalb bedanken wir uns auch auf diesem Wege nochmals ausdrücklich und ganz herzlich für das Verständnis unserer Bürgerinnen und Bürger und die Einhaltung der Vorschriften und Verordnungen durch die Gewerbetreibenden. Nur mit Ihrer aller Mithilfe wird es gelingen, die gesteckten Ziele einer Verlangsamung und Eindämmung der derzeitigen Epidemie zu erreichen. Ihnen allen für die bevorstehende Zeit alles erdenklich Gute, viel Kraft und vor allen Dingen die besten Wünsche für Ihre Gesundheit.
Für die Gemeindeverwaltung
Christian Schmid
Bürgermeister
Erlass der Gebühren für die Kernzeitbetreuung (Verlässliche Grundschule) sowie Aussetzung Elternbeiträge für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen für den Monat April
Gebühren Kernzeitbetreuung
Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in seiner Sitzung vom 23.03.2020 beschlossen, die Erhebung der Betreuungsgebühren für die Kernzeitbetreuung für einen Monat zu erlassen. Im April 2020 werden somit keine Gebühren erhoben. „Uns ist bewusst, dass neben der teils fehlenden Kinderbetreuung auch die finanzielle Belastung durch die Gebühren hinzukommt. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass für einen Zeitraum von rund einem Monat keine Betreuungsleistung erbracht wird, hoffen wir damit einen Beitrag leisten zu können, um die ohnehin bereits bestehenden Sorgen und Nöte der Eltern und Personensorgeberechtigten nicht noch zu vergrößern“, erklärte Bürgermeister Christian Schmid.
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Entsprechend der Empfehlung der 4-Kirchen-Konferenz sowie des Gemeindetages wird der Beitragseinzug für die Kindergärten in Iffezheim für den Monat April aktuell ausgesetzt und bis auf weiteres zurückgestellt.
Iffezheimer Rathaus hat auf Notbetrieb umgestellt
Die Gemeinde Iffezheim hat seit Dienstag, 24. März 2020 auf „Notbetrieb“ umgestellt. In nächster Zeit wird die Gemeindeverwaltung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit deshalb in zwei Teams eingeteilt, wonach eines den Notbetrieb im Rathaus sicherstellt und das andere im Homeoffice arbeitet. Eine Ablösung zwischen beiden Teams erfolgt im wöchentlichen Wechsel. So kann sichergestellt werden, dass im Falle einer Corona-Infektion einer Person nur das jeweilige Team in Quarantäne geschickt werden muss. Der Notbetrieb im Rathaus könnte dann durch das andere Team gewährleistet werden. Insbesondere Rathaus, Bauhof und Kläranlage werden auf absehbare Zeit ihrer Arbeit weiterhin nachkommen müssen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Insofern tragen wir für unsere Bürgerinnen und Bürger sowie die Funktionsfähigkeit unserer Gemeinde eine ganz besondere
Verantwortung.
Stundung Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April
· Pressemitteilung der GKV-Spitzenverbände (38,6 KB)
· Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung der SV-Beiträge (WORD) (13,3 KB)
· Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung der SV-Beiträge (PDF) (81,8 KB)
***Update 25.03.2020; 14:00 Uhr
IHK Karlsruhe informiert über Corona-Soforthilfe
Heute Abend (25.03.2020) startet die Antragsphase für die Corona-Soforthilfe des Landes. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat dieses Soforthilfeprogramm für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten aufgelegt. Anträge auf Soforthilfe können ab Mittwochabend hier gestellt werden:
www.bw-soforthilfe.de.
Nähere Informationen finden Sie außerdem unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Da mit einer Vielzahl von Fragen gerechnet wird, wurde ab heute 12.00 Uhr unter 0721-174-111 eine zusätzliche Soforthilfe-Hotline geschaltet. Sie ist Mo-Fr 8.00 und 18.00 Uhr und samstags zwischen 8.00 und 14.00 Uhr besetzt.
***Update 24.03.2020; 14:00 Uhr
Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 24.03.2020) vier mit dem Virus infizierte Personen.
Corona-Krise: Wirtschaftsregion Mittelbaden verweist auf Hilfestellungen für Unternehmen· Pressemitteilung der Wirtschaftsregion Mittelbaden vom 24.03.2020 (173,1 KB)
Landrat und Bürgermeister empfehlen Liefer- und Abholdienste nutzen!
Die Coronakrise und die damit einhergehenden drastischen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung lassen die Räder stillstehen und haben schwerwiegende Folgen für Industrie und Handwerk, Handel und Gewerbe und für die Gastronomie. Die kommunalen Spitzen im Landkreis appellieren an die Bevölkerung, die von vielen Gastronomen eingerichteten Liefer- und Abholdienste zu nutzen, um den Betrieben in der schweren Krise zu helfen. Auch alle diejenigen Händler und Gewerbebetriebe, die mit kreativen Angeboten gegen die Auswirkungen der verordneten Schließungen kämpfen, müssen unterstützt werden, so Landrat und Bürgermeister in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Sie weisen darauf hin, dass die ausgezeichnete Küche in unserer Region und die herzliche Gastlichkeit zur Attraktivität und Lebensqualität in unserem Landkreis entscheidend beiträgt. Auch die Gewerbetreibenden seien Stützen der Infrastruktur. Deshalb gelte es Betriebe, die in der Krise Angebote unterbreiten, durch Aufträge zu stärken, um ihr Bestehen zu sichern. „Wir dürfen nicht zulassen, dass das Coronavirus den Charme und die Wirtschaftskraft unseres Landkreises nachhaltig beeinträchtigt". Die Verwaltungsspitzen fordern die Politik auf, die Wirtschaft in der Krise unbürokratisch und schnell zu unterstützen
Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen,
Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona")
· Infoschreiben vom 22.03.2020 (259,7 KB)
Aktualisierte Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums zu § 4 CoronaVO
Die anliegende Liste berücksichtigt den neueren Rechtsstand (22.03.2020, 24.00 Uhr). So wurden beispielsweise Betriebskantinen, entsprechend der 2. ÄnderungsVO, auf die Positivliste gesetzt. Weitere Arten von Geschäften wurden auf die Positiv-/Negativlisten aufgenommen. Es wird sicherlich weiter so sein, dass diese Listen laufend fortgeschrieben werden. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen, die uns im Lagezentrum des Gemeindetags erreichen; und die bei Unklarheiten an das Wirtschaftsministerium gemeldet werden.
Verordnung des Kultusministeriums bezüglich maximal möglichen Teilnehmer an Erd- und Urnenbestattungen
· Mitteilung des Ministeriums vom 23.03.2020 (47,9 KB)
***Update 23.03.2020; 07:30 Uhr
Info Corona-Soforthilfe für Unternehmen
· Förderprogramme
Zweite Corona-Verordnung
· 2. Coronaverordnung vom 22. März 2020 (81,4 KB)
Eingeschränkter KVV-Betrieb
· KVV schränkt Verkehr bei Anruflinientaxis und On-Demand-Angeboten ein (124,5 KB)
***Update 21.03.2020; 20:00 Uhr
Neue Regelungen zu Gottesdiensten
· Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte (173,8 KB)
· Anlage zu den religiösen Veranstaltungen (663,3 KB)
***Update 21.03.2020; 14:30 Uhr
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat weitere Maßgaben zu § 3 der CoronaVO erlassen.
1. Zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung sind Gottesdienste im kleinsten Rahme möglich.
2. Unaufschiebbare religiöse Zeremonien (z. B. Taufen, Eheschließungen) sind im kleinsten Rahmen des Familien- und Freundeskreises (max. 10 Personen) möglich.
3. Gottesdienste von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Mitgliedern (z. B. Klosterkonvente) sind möglich. Die Teilnahme von Personen von außerhalb bleibt untersagt.
4. Gottesdienste aus Anlass eines Trauerfalls bleiben verboten. Bei Aufbahrung in Leichenhallen ist eine Besichtigung durch mehrere Personen gleichzeitig nicht möglich.
5. Erd- und Urnenbestattungen unter freiem Himmel sind für den engsten Familien- und Freundeskreis möglich. Obergrenze max. 10 Personen
6. Bei rituellen Leichenwaschungen (nur in spez. Einrichtungen u. durch ausgebildete Personen) sind Maßnahmen nach dem Infektionsschutz zwingend zu beachten. Eine Teilnahme weiterer Personen ist nicht möglich.
Nachstehend das ministerielle Schreiben zum Download
· Schreiben des Ministeriums vom 19.03.2020 (233,1 KB)
***Update 21.03.2020; 07:30 Uhr
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
· Verordnung vom 20.03.2020 (92,9 KB)
Maßnahmen verschärft; Änderungen der CoronaVO
Die Änderungen traten ab 21.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft.
1) Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleiben aber weiterhin möglich.
2) Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben; siehe Ausnahmen.
3) Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg ist untersagt.Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
4) Frisöre müssen schließen
***Update 20.03.2020; 18:30 Uhr
Landratsamt erleichtert notwendige Sonntagsarbeiten wegen Coronavirus
Wirtschaftsministerium weist Arbeitsschutzbehörden landesweit an, Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht zuzulassen
Mit Wirkung zum 22. März 2020 hat das Landratsamt Rastatt heute durch Allgemeinverfügung Erleichterungen insbesondere bei der Sonntagsarbeit angeordnet. Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg darf zur Sicherung der Versorgungslage infolge der Coronovirus-Krise bis 30. Juni 2020 auch sonntags bis zu 12 Stunden gearbeitet werden. Dies teilte heute der zuständige Dezernent Dr. Jörg Peter mit.
Hintergrund der Anordnung ist die landesweite Notwendigkeit, auch an Sonn- und Feiertagen bei der Produktion von Desinfekti-onsmitteln, Mundschutz und Beatmungsgeräten länger zu arbeiten, um Versorgungsengpässe schnell abzustellen. Auch die Lieferkette bei Lebensmitteln und Hygieneartikeln soll durch die Verlängerung der Arbeitszeiten verbessert werden. Schließlich gehe es darum, Personalengpässen in den relevanten Bereichen der Behörden, Rettungsdiensten und Krankenhäusern entgegenzuwirken. Die durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens 48 Wochenstunden in einem Zeitraum von 6 Monaten muss aber weiterhin eingehalten werden.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung unter
www.landkreis-rastatt.de (Rubrik Aktuelles/Bekanntmachungen
Einstellung der Ruftaxen-Verkehre in Rastatt, Steinmauern und Iffezheim
Ruftaxi-Verkehr in Rastatt, Steinmauern und Iffezheim wird vorerst eingestellt.
Die Verkehrsbetriebe Rastatt (VERA) setzen den im Stadtverkehr Rastatt mit Niederbühl/Förch, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Wintersdorf, Steinmauern und Iffezheim eingesetzten Ruftaxi-Verkehr ab Samstag, 21.03.2020 bis auf Weiteres aus. Die meisten Ruftaxen dienen im Abend- und Spätverkehr sowie an Samstagen und Sonntagen eher dem Freizeitverhalten als den Berufspendlern. Da in der aktuellen Zeit die Eindämmung der Pandemie vorrangiges Ziel ist, wird diese Maßnahme in Anlehnung entsprechend den behördlichen Vorgaben eingeführt. Über eine Aufnahme der Ruftaxen-Verkehre werden wir zeitnah informieren.Informationen erhalten Sie auch aktuell über die Internetseite www.vera-rastatt.de.
Ansprechpartner für die Presse Olaf Kaspryk, BetriebsleiterTelefon: 07222 773-200E-Mail: o.kaspryk@bvv-rastatt.de
Umgang mit Gaststätten und gaststättenähnlichen Betrieben
Mitteilung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2020; 12:21 Uhr
Durch die CoronaVO wurden zwischenzeitlich Maßnahmen festgelegt, die zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus erforderlich sind. Im Zuge dessen wurde auch der Betrieb zahlreicher Einrichtungen (vorläufig) bis zum 19.04.2020 untersagt. Wir möchten Ihnen mit dieser E-Mail speziell zum Umgang bzw. zur Einstufen von Gaststätten bzw. gaststättenähnlichen Betrieben eine Hilfestellung geben und fügen diesbezüglich den auslegungsleitenden Hinweis des Sozialministeriums zur CoronaVO im Zusammenhang mit Schank- & Speisewirtschaften bei. (174,7 KB)
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO regelt, dass Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 CoronaVO fallend, untersagt sind. Die Auslegung des § 5 CoronaVO führte bisweilen zu Verunsicherungen.
Hierzu folgende Information:
Wie der auslegungsleitende Hinweis des Sozialministeriums bereits ausführt, sollte der Begriff „Schank- & Speisewirtschaft“ restriktiv ausgelegt werden; alleinige Schankgaststätten sollten nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Primär muss es somit um die Versorgung mit Speisen gehen, sodass Betriebe mit untergeordnetem Speiseangebot nach derzeitigem Verordnungsstand untersagt sind. Zu den untersagten Betrieben zählen somit z.B. § Rauchergaststätten, da hier nach Maßgabe des LNrSchG eine Speiseabgabe ohnehin untersagt ist.§ Bars / Shisha-Bars / Kneipen, da hier die Schankwirtschaft im Vordergrund steht und (wenn überhaupt) nur Snacks angeboten werden, die nicht unter die Sicherstellung der Speiseversorgung subsummiert werden.§ Clubs / Diskotheken, da hier sowohl Schankwirtschaft als auch Musikdarbietung im Vordergrund stehen und keine Sicherstellung der Speiseversorgung erfolgt.§ Eisdielen, da dieses Speiseangebot keine primär notwendige und sicherzustellende Speiseversorgung darstellt.
Von der Untersagung ausgenommen sind derzeit Abhol- und Lieferdienste (§ 4 Abs. 3 CoronaVO). Somit ist der Döner-/Pizza-Service ebenso zulässig, wie der Weiterbetrieb von Fastfoodketten.
Sofern die Abhol- und Lieferdienste gleichzeitig Sitzplätze anbieten, weisen wir jedoch auf die Abstandsvorgaben von § 5 Abs. 2 CoronaVO hin. Zudem dürfen die Sitzplätze nur zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr den Gästen zur Verfügung gestellt werden. Die zeitliche Betriebsbeschränkung gilt ansonsten nicht für Abhol- und Lieferdienste.
„BIWAPP“ für den Landkreis Rastatt eingerichtet
Mitteilung der Pressesprecherin des Landratsamts vom 20.03.2020
Jeder Vierte hält die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für Panikmache, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage. Wir müssen täglich beobachten, wie sich in Parkanlagen, auf Plätzen und anderswo unbekümmert Menschengruppen
zusammenfinden. Trotz einer Flut von Informationen lässt das Bewusstsein in der Bevölkerung immer noch zu wünschen übrig. Um auch diejenigen zu erreichen, die keine Zeitungen lesen und keine Nachrichtensendungen ansehen, haben wir nun die kostenlose Smartphone-App zur Warnung und Information der Bevölkerung „BIWAPP“ für den Landkreis Rastatt eingerichtet. Sie wird ab Montag online-Informationen liefern und so hoffentlich auch die Jugendlichen erreichen.
***Update 20.03.2020; 08:00 Uhr
Information zur häuslichen Absonderung/Quarantäne
· Flyer des Gesundheitsamts Rastatt (191,1 KB)
Landesregierung kündigt Rettungsschirm für Unternehmen an
· Pressemeldung (128,8 KB)
Nachbarschaftshilfe
Wer benötigt Hilfe? - Wer kann helfen?
Aufgrund der derzeit drastischen Einschränken des täglichen Lebens durch das Coronavirus, welche sich, je nach Erfolg der derzeitigen Maßnahmen, noch verschärfen können, richtet die Gemeinde eine ehrenamtliche Hilfsaktion im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein. Wir wollen in dieser Zeit zusammenhalten und uns gegenseitig helfen.
Hierbei sollen besonders die Risikopersonen sowie ältere, kranke oder alleinstehende Menschen unterstützt werden, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und sich nicht selbst oder durch Angehörige im erforderlichen Maße mit Lebensmittel oder sonstigen Dingen des täglichen Lebens versorgen können. Neben der Gemeinde werden sich auch die örtlichen Hilfsorganisationen beteiligen und unterstützend behilflich sein.
Um Hilfesuchende und HelferInnen entsprechend vermitteln zu können, haben wir eigens hierfür eine Hotline eingerichtet. Unter der Telefonnummer 07229/605-29 werden jeweils Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit zwischen 9:00 - 11:00 Uhr diesbezügliche Anliegen telefonisch entgegengenommen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich unter der E-Mail hilfe@iffezheim.de mit einer entsprechenden Anfrage/Hilfsangebot an die Gemeindeverwaltung zu wenden.
Für Ihre Unterstützung ein herzliches Dankeschön. Im Übrigen bedanken wir uns schon jetzt recht herzlich bei all denjenigen, welche ihre ehrenamtliche Hilfe gegenüber der Verwaltung bereits angeboten haben.
***Update 19.03.2020; 14:00 Uhr
Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 19.03.2020) zwei mit dem Virus infizierte Personen.
Regelung zu Eheschließungen
Bei Trauungen dürfen ausschließlich das Ehepaar und der Standesbeamte anwesend sein.
Bescheinigung für Berufspendler
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Documents/Grenzübertrittsbescheinigung-für-Berufspendler.pdf
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Seiten/aktuellemeldung.aspx?rid=642
Die Pendlerkarte kann zur Beschleunigung der Kontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden. Diese Bescheinigung ist mit mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Pflicht zum Vorlegen eines gültigen Passes oder Passersatzsatzes und ggf. eines gültigen Aufenthaltstitels bleibt unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass ein Grenzübergang nur über die Staustufe Iffezheim möglich ist. Die Möglichkeit zur Nutzung der „Wintersdorfer Brücke“ besteht ausdrücklich nur für medizinisches Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen und ist nur morgens zwischen 6:00 und 8:00 Uhr möglich.
Mitteilung der Kommunalen Wirtschaftsförderung Bruchsal zur Corona-Krise
Hilfestellungen für Unternehmen in Bruchsal und Region zur wirtschaftlichen Überbrückung von Engpässen (Stand: 18.03.2020) (46,5 KB)
Gesundheitsamt appelliert: Quarantäne muss unbedingt eingehalten werden
In einem eindringlichen Appell richtet sich das Gesundheitsamt Rastatt an die Bevölkerung, verfügte und empfohlene Quarantäneregelungen unbedingt einzuhalten. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen geahndet werden. Wird auf diesem Wege eine Infektion verursacht, kann es sich sogar um eine Straftat handeln.
Quarantäne bedeutet, dass das Haus oder die Wohnung nicht verlassen werden darf, auch nicht für wenige Minuten. Es sind ausdrücklich keine Besuche von anderen Personen gestattet. Quarantäne setzt eine strikte räumliche Trennung der Kontaktpersonen auch von anderen Haushaltsmitgliedern voraus. Nach Möglichkeit soll sich die Person auch räumlich (Schlafen/Bad/WC) in getrennten Bereichen aufhalten. Falls Räume zusammen genutzt werden müssen, gilt es strengste Hygieneregeln einzuhalten. Das Gesundheitsamt überwacht in der Quarantänezeit den Gesundheitszustand der betroffenen Personen.
Weitere Informationen auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de.
***Update 18.03.2020; 8:00 Uhr
Neue Verordnung
· Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020
***Update 17.03.2020; 10:30 Uhr
Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 16.03.2020; 15:00 Uhr) eine mit dem Virus infizierte Person.
Standesamtliche Trauungen
Für standesamtliche Trauungen gilt bis auf weiteres folgende Regelung:
Die Gäste, die bei der Trauung anwesend sein dürfen, werden auf die Familienangehörigen reduziert (Ausnahme Trauzeugen). Das Brautpaar hat eine Gästeliste mit Namen und Anschrift sowie Familiengrad vorzulegen.
Öffentliche Einrichtungen geschlossen
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus in Verbindung mit den Leitlinien der Bundesregierung vom 16.03.2020 sind ab sofort sämtliche öffentliche Einrichtungen, z. B. auch die Spielplätze, Sportplätze und Sporthallen geschlossen. Entsprechende Hinweisschilder befinden sich bei den dortigen Einrichtungen.
Notbetreuung angelaufen
Die Bedarfsabfrage der Notbetreuung in den Schulen und Kindergärten ist angelaufen und fast nahezu abgeschlossen. Entsprechende Gruppen sind eingerichtet. Weitere Anmeldungen bei Vorliegen der Voraussetzungen können vorgenommen werden.
Geburtstagsbesuch abgesagt
Geburtstagsbesuche/Jubiläen etc. durch den Bürgermeister werden vorsorglich bis auf weiteres abgesagt.
Vereinsveranstaltungen
Sämtliche Vereinsveranstaltungen etc. sind bereits größtenteils eigenverantwortlich durch die Vereine abgesagt.
Veranstaltungen der Iffothek
Sämtliche Veranstaltungen der Iffothek sind bereits bis auf weiteres abgesagt.
Nachbarschaftshilfe
Der Aufbau einer „Nachbarschaftshilfe“ für Personen mit eingeschränkter Mobilität durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist derzeit in Arbeit. Auf die weiteren Infos wird verwiesen.
Austausch mit Behörden
Derzeit erfolgt ein ständiger Austausch mit Behörden und Beobachtung der sehr dynamischen Entwicklungen. Die letzte Tagung des Krisenstabs (Feuerwehr/DRK/Verwaltung) unter Leitung von Bürgermeister Christian Schmid fand am Montag, 16.03.2020 statt.
Seniorenbusbetrieb eingestellt
Der Seniorenbus der Gemeinde stellt ab 18.03.2020 bis auf weiteres den Betrieb ein.
Präsenz-Pfarrgemeinderatswahl abgesagt
Die Pfarrgemeinderatswahl am kommenden Sonntag wird zwar stattfinden, die Stimmabgabe wird jedoch ausschließlich online oder per Briefwahl möglich sein. Die Präsenzwahl wurde abgesagt. Der Freiburger Erzbischof, Stephan Burger hat dies so am Freitag (13. März) beschlossen.
Formular für grenzüberschreitenden Verkehr
Nachstehendes Formular kann vorläufig als Musterformular für eine Grenzübertrittsbescheinigung genutzt werden. Dieses wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg in Abstimmung mit dem Innenministerium entwickelt. Es soll den Berufspendlern die Einreise in die Bundesrepublik zum Zwecke der Berufsausübung erleichtern. Die Bundespolizei entwickelt derzeit ein eigenes Verfahren für die Grenzgänger nach Deutschland, was jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmenwird.
· Musterformular als als WORD-Datei (19 KB)
· dto. als PDF (279,4 KB)
Hinweis:
Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass das Verfahren in Absprache mit dem Innenministerium insoweit umgestellt wurde, als dass auf die Bestätigung durch die Kommune ab sofort verzichtet werden kann. Es ist nunmehr ausreichend, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass der Grenzgänger bei ihm beschäftigt ist. Die Arbeitgeber sollen jedoch diese Arbeitnehmer in Listen erfassen und an die Landratsämter übermitteln.
***Update 16.03.2020; 19:00 Uhr
Meldung Notfallbetreuung Kindergarten ab 17.03.2020
· Bedarfsmeldung Notfallbetreuung (42,4 KB) (WORD-Datei)
· dto. als PDF-Datei (278,5 KB)
Leitlinien der Bundesregierung / Regierungschefs der Bundesländer
· Leitlinien vom 16.03.2020 als PDF (66 KB)
Entsorgungsanlagen schließen
Notbetrieb auf Entsorgungsanlage „Hintere Dollert"
Die Entsorgungsanlagen im Landkreis Rastatt werden ab Dienstag, den 17.03. bis auf weiteres geschlossen. Auch diese Maßnahme dient dem derzeit allem untergeordneten Ziel, die Ausbreitung des Coronavierus zu verlangsamen. Damit wird sichergestellt, dass dem Virus über diesen Weg sowohl für das Deponiepersonal als auch für die Anlieferkundschaft keine Übertragungs- und Verbreitungsmöglichkeit gegeben wird.
Betroffen von der Schließung sind der Wertstoffhof Bühl-Vimbuch und die vom Landkreis betriebenen Bodenaushubdeponien Bühl-Balzhofen, Durmersheim und Gernsbach sowie das Zwischenlager für mineralische Abfälle auf der ehemaligen Deponie in Rastatt. Der Betrieb der Bauschuttrecyclingfirmen BWG und BRG ist von der Schließung nicht betroffen.
Die Entsorgungsanlage „Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier wird ein „Notbetrieb" für unbedingt erforderliche Abfallanlieferungen aus dem Landkreis Rastatt anbieten. Dies betrifft beispielsweise die Anlieferung von Sperrmüll von Kunden, die wegen einem laufenden Umzug den sperrigen Abfall nicht zwischenlagern können.
Bei den Behälterleerungen sind derzeit noch keine Einschränkungen notwedig. Die Leerungen finden wie im Abfallkalender angegeben statt.
Alle Informationen zu den Entsorgungsanlagen können aktuell immer über den Internetauftritt des Abfallwirtschaftsbetriebes unter www.awb-landkreis-rastatt.de und die Abfall App abgefragt werden.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie bei der Kundenberatung des Abfallwirtschaftsbetriebes unter der Telefonnummer 07222/381-5555.
***Update 16.03.2020; 14:30 Uhr
Kommunen und Landkreis kämpfen gegen das Coronavirus/ Landratsamt und Rathäuser schließen für den Publikumsverkehr
· Pressemitteilung des Landratsamt Rastatt vom 16.03.2020 (142,6 KB)
· Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 16. März 2020 (141 KB)
***Update 14.03.2020; 18:30 Uhr
Schließung der Iffezheimer Schulen und Kindergärten
· Information der Gemeinde vom 14.03.2020 (119,2 KB)
· Elternbrief der Maria-Gress-Schule vom 14.03.2020 (443,6 KB)
· Pressemitteilung des Ministeriums vom 13.03.2020 (112 KB)
***Update 13.03.2020; 19:30 Uhr
Besuchsverbot für Kliniken und Heime
Aus der bisherigen Empfehlung des Sozialministeriums ist eine Weisung nach dem Infektionsschutzgesetz geworden. Das Gesundheitsamt Rastatt hat daher heute (13.03.2020) alle Gemeinden und Städte des Landkreises Rastatt und die Stadt Baden-Baden aufgefordert, Besuchsverbote in Alten- und Pflegeheimen, Kliniken, Behinderten- und Rehaeinrichtungen für Personen anzuordnen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren. Sie dürfen die Einrichtung bis zu 14 Tage nach ihrer Rückkehr nicht betreten. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen möglich. Die Maßnahme dient dem Schutz besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen.
Rathaus und Iffothek bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen
Die Gemeinde Iffezheim hat sich entschieden, das Rathaus und die Iffothek bis auf weiteres für den Publikumsverkehr zu schließen. Damit soll die Bewältigung der umfangreichen Aufgaben und Herausforderungen durch das Corona-Virus sichergestellt sowie der laufende Verwaltungsbetrieb aufrechterhalten werden. Ab kommenden Montag wird die Kommunikation zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und dem Rathaus somit vorrangig über E-Mail und Telefon erfolgen. Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in dringenden Fällen möglich. Die telefonische Erreichbarkeit ist gewährleistet. Wir bitten um Verständnis und Beachtung.
Schulen, Sporthallen und Kindergarten bleiben geschlossen
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat heute bekannt gegeben, dass ab Dienstag, den 17. März kein Schul- und Kitabetrieb stattfinden soll, um die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen.Unsere Grundschule und der Kindergarten Storchennest werden aus aktuellem Anlass bereits ab kommenden Montag geschlossen bleiben. Die Maria-Gress-Schule, die Kindergärten St. Martin und St. Christophorus sowie die Tageseinrichtung "Karussell" werden ab Dienstag 17.März 2020 bis zum Ende der Osterferien geschlossen bleiben.
In Bezug auf die Einrichtung einer Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen richten wir den dringenden Appell an alle betroffenen Eltern:
Das Angebot der „Notbetreuung“ richtet sich ausschließlich an Kinder von Beschäftigten in kritischen Infrastrukturen zu Sicherstellung des öffentlichen Lebens (z.B. medizinisches- und pflegerisches Personal, Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr, Lebensmitteleinzelhandel sowie Energie- und Wasserversorgung). Es ist uns bewusst, dass damit viele Familien teils vor große Herausforderungen gestellt werden. Wir bitten jedoch inständig um Ihr Verständnis, das Angebot nur in o.g. Ausnahmefällen wahrzunehmen und danken Ihnen ganz herzlich für Ihre Mithilfe zur Meisterung und Bewältigung dieser Situation. In welcher Einrichtung die "Notbetreuung" ab kommenden Dienstag stattfinden wird, teilen wir nach gemeinsamer Entscheidung mit dem Träger umgehend mit.
Dorfputz abgesagt
Der für Samstag, 21.03.2020 vorgesehene Dorfputz wird abgesagt.
***Update-Ende
Absage Generalversammlungen
Die Generalversammlungen des DRK-Ortsvereins Iffezheim am 13.03.2020 und der Freiwilligen Feuerwehr am 21.03.2020 sind zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft in unserer Kommune auf Empfehlung des Ministeriums abgesagt.
Infos zu Schulen und Kindergärten
Die Schulen und Kindergärten sind durch die Verwaltung bereits vergangene Woche informiert worden, dass alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, unabhängig von Symptomen - unnötige Kontakte vermeiden und vorsorglich 14 Tage zu Hause bleiben sollen. Die 14 Tage sind aufgrund der lnkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zu zählen. Wir bitten insbesondere die Eltern und Einrichtungen um Beachtung.
Rathaus Iffothek
Die Veranstaltungen des Bücherweltenprogramms der Iffothek werden bis auf weiteres abgesagt.
ROTOR live
Die "ROTOR live 2020" wurde per Verfügung vom 11.03.2020 seitens der Ortspolizeibehörde (Gemeinde Iffezheim) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verboten.
Dorfputz
Der für Samstag, 21.03.2020 vorgesehene Dorfputz wird nach aktuellem Stand durchgeführt, da es sich dabei um eine reine "Outdoorveranstaltung" handelt. Auch hier gilt es jedoch die weiteren Entwicklungen abzuwarten, sodass eine kurzfristige Absage möglich ist.
Risikogebiete
Die internationalen Risikogebiete wurden zuletzt aktualisiert am 11.03.2020 um 10:00 Uhr. Die Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) in Frankreich wurde hinzugefügt (Quelle: Homepage Robert Koch-Institut), siehe hierzu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html.
Eingerichtete Hotlines
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis sonntags zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711/904-39555.
Patientenservice-Telefon der
Kassenärztlichen Vereinigung:
116 117 außerhalb der Öffnungszeiten der Hausärzte
Telefon des Gesundheitsamtes Rastatt:
07222/381-2300 und 07222/381-0
während der Öffnungszeit des Landratsamtes
Außerdem sind alle aktuellen Informationen zum Coronavirus auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (www.gesundheitsamt-bw.de) veröffentlicht. Weitere Informationen, Rat und Hilfe sowie vor allem die Aktualisierung der Risikogebiete gibt es zudem auf der Homepage des Landratsamtes (www.landkreis-rastatt.de) mit Links zum Robert-Koch-Institut und zum Auswärtigen Amt.
Allgemeine Hinweise
Wir als Gemeindeverwaltung beobachten und bewerten die Lage regelmäßig und stehen in engem Austausch mit den zuständigen Behörden, sodass auf die entsprechenden Entwicklungen reagiert werden kann und wir im Rahmen unserer Möglichkeiten handeln werden.
Jede einzelne Person kann mithelfen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und damit auch sich und seine Mitmenschen zu schützen. Bitte beachten Sie deshalb die Hygiene- und Verhaltenstipps (138,2 KB), um sich vor dem Coronavirus zu schützen.
Bei Fragen stehen auch wir als Gemeindeverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung (Tel.: 07229/605-0; E-Mail: gemeinde@iffezheim.de)
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.